§1 Allgemeine Information. Mieter M (kurz genannt), Vermieter VM (kurz genannt)
RollerHenne mit Unternehmenssitz in München ist der Vermieter VM für Vespa-Roller, Anhänger und Zubehör. VM bestimmt in allen Bereichen das Zustandekommens des Mietvertrages.
§2 Abschluss des Mietvertrages
M aktiviert die Anfrage und erhält unverzüglich vom VM ein schriftliches Angebot.
M bestätigt das Angebot und erhält Auftragsnummer = Rollernummer sowie Name vom Roller. Erst nach Bestätigung VM gilt der Vertrag als geschlossen
§3 Rücktritt Mieter
Tritt der M gleich, größer 14 Tage vor Abholungsdatum vom Mietvertrag zurück, entstehen Stornokosten von 20 % der Auftragssumme. Kleiner 14 Tage 80% der Auftragssumme.
§4 Übergabe des Fahrzeuges
Laut Fahrzugübernahmeprotokoll wird folgendes überprüft.
Kurzes Kreuz Schmiley bei allen drei Positionen. Abweichungen werden schriftlich vom M/VM festgehalten. Dieser ganze Vorgang wiederholt sich bei Rückgabe.
Falls Schäden bei Rückgabe festgestellt werden, haftet der Mieter mindestens in Höhe der Kaution von Euro 200,00.
§5 Haftung des Mieters
Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
Feststellung des Schadensfalles generell.
Der Mieter haftet für alle Straf- oder Verkehrsordnungswidrigkeiten Verfahren die im Zusammenhang mit der Mietsache gegen ihn oder den Vermieter eingeleitet werden. Der Vermieter ist berechtigt alle Informationen (Personalausweisnummer etc.) an die Ermittlungsbehörden weiterzugeben.
Der Vermieter wird diesbezüglich von allen Kosten, Bußgeldern, Gebühren etc. freigestellt. Der Vermieter ist berechtigt, als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der ihm durch die Bearbeitung von Anfragen der Behörden entsteht, eine angemessene Aufwandspauschale zu verlangen
§6 Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermietet haftet nur für leichte Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei einer schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Maximal Haftungssummer für den Vermieter (VM) beträgt die Auftragssumme.
§7 Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Soweit dieser Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält, gilt die jeweils gültige Preisliste des Vermieters. Die Mietpreise beinhalten die üblichen laufenden Kosten wie Steuern, Haftpflichtversicherung, Wartung etc. Nicht im Mietpreis enthalten sind die
Treibstoffkosten sowie sonstige Verbrauchsstoffe ( z.B. Öl etc. ) gehen zu Lasten des Mieters und sind im Mietpreis nicht beinhaltet. Über etwaige Schäden am Fahrzeug während der Mietzeit haben Mieter den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Der Mietpreis ist bei Übergabe/Abholung fällig. Wird der Mietvertrag im Einvernehmen mit dem Vermieter verlängert, ist ein zusätzlich anfallender Mietzins bei Vertragsverlängerung fällig und spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges zahlbar.
§8 Kaution
Bei Anmietung ist eine Kautionszahlung fällig und zahlbar. Die Höhe der Kaution beträgt 200 €. Der Vermieter ist berechtigt, mit ihm zustehenden Zahlungsansprüchen, gleich welcher Art, gegen einen Kautionsrückzahlungsanspruch des/der Mieter aufzurechnen. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit etwaig ihm zustehenden Ansprüchen gegen Forderungen des Vermieters aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des/der Mieter sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§9 Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug sorgsam zu behandeln.. Des Weiteren ist die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Zur vorbezeichneten Sorgfalt gehört insbesondere die ständige Überwachung des Ölstandes sowie des Reifendrucks. Der Mieter ist nicht berechtigt, bauliche oder sonstige Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen und stets über das Lenkradschloss gegen Diebstahl zu sichern. In der Nacht ist das Fahrzeug möglichst in einem abgeschlossenen Raum unterzubringen.
§10 Art der Nutzung
Das Fahrzeug darf nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten ist insbesondere die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, die Nutzung zu Testzwecken, Fahrübungen, Geländefahrten und die gewerbliche Personenbeförderung oder die Nutzung zu rechtswidrigen Zwecken.
§11. Ort der Nutzung
Das Fahrzeug darf ausschließlich in dem Bundesland Bayern genutzt werden. Einen Einsatz außerhalb Bayern muss dem VM vorher mitgeteilt werden.
Falls dies nicht vorher mitgeteilt wurde, kann der VM dem AG einen Schadensersatz von 500 € brutto in Rechnung stellen.
§12 Beachtung der StVO etc.
Mieter und Fahrer verpflichten sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln und die straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen haften der Mieter/Fahrer.
§13 Fahrerlaubnis/Führungsberechtigung
Berechtigt zum Führen des Mietfahrzeuges sind ausschließlich Personen, die zum Zeitpunkt der Nutzung über eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse: B / M verfügen. Fahrberechtigt sind weiterhin nur der Mieter und die von ihm im Mietvertrag angegebenen genannten Fahrer. Das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis sowie Personalausweis ist vor Vertragsschluss durch Vorlage amtlicher Dokumente nachzuweisen. Verliert eine der zur Nutzung vorgesehenen Personen während der Mietzeit die Fahrerlaubnis, so erlischt das Recht zum Führen des Mietfahrzeugs.
§14 Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden sowie Verlust
Bei einem Schaden (Unfall, sonstige Sachbeschädigung, Verlust etc.) haben Mieter/Fahrer unverzüglich den Vermieter zu verständigen.
Insbesondere ist im Schadensfall neben dem Vermieter, auch die Polizei zu benachrichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schaden polizeilich aufgenommen wird. Sollte die Polizei eine Schadensaufnahme ablehnen, sollen Mieter/Fahrer sich dies bescheinigen lassen. Etwaige Unfallbeteiligte und Zeugen sind namentlich (Vor- und Nachname, Anschrift, ggf. Telefonnummer, Geburtsdatum etc.) festzustellen, gleiches gilt für unfall-/schadensbeteiligte Fahrzeuge. Sodann haben Mieter/Fahrer unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, einen schriftlichen Unfallbericht zu fertigen und an den Vermieter zu übergeben. Dieser Bericht soll eine Schilderung des Schadensherganges enthalten, des Weiteren die festgestellten Daten von Unfallbeteiligten Fahrzeugen, Zeugen etc., weiterhin ein polizeiliches Aktenzeichen, soweit bekannt. Mieter/Fahrer sind weiterhin verpflichtet, den Vermieter bei der Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche respektive bei Durchsetzung von Versicherungsansprüchen zu unterstützen.
§11 Versicherungsschutz/Haftung des Mieters/Fahrers
Das Mietfahrzeug ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch den Vermieter teilkaskoversichert. Veränderungen oder Verschlechterungen am Mietfahrzeug, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, haben Mieter/Fahrer nicht zu vertreten.
Alle Mietroller sind haftpflichtversichert gegen Schäden, an dritte Personen, Fahrzeugen und Gegenständen entstehen könnten. Außerdem sind die Mietroller gegen Diebstahl versichert.
Bei Entwendung des Mietrollers behält sich der Vermieter vor ggfls. eine entsprechende Entschädigungsgebühr bis hin zur oberen Grenze der vereinbarten Selbstbeteiligung zu erheben, um eventuelle Mietausfälle, die durch den Verlust entstehen, abzudecken.
Selbstbeteiligung
Der Mieter haftet uneingeschränkt und in voller Höhe für alle selbst verursachten Schäden am Mietroller.
Haftungsbeschränkung für selbst verursachte Schäden am Mietroller für den Mieter betragen:
Mietroller 50 ccm: Haftung bis 1.000,- Euro
Mietroller 125 ccm: Haftung bis 1.500,- Euro
Mietroller 300 ccm: Haftung bis 2.000,- Euro
Diese vorgenannten Haftungssummen können auf maximal 200 € reduziert werden, durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit 200 € Selbstbeteiligung von 10 € Versicherungsgebühr pro Tag/Roller für den Mietzeitraum.
§16 Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit an dem vereinbarten Rückgabeort an den Vermieter zurückzugeben. Das Fahrzeug ist vollgetankt (Super-Bleifrei!) und ordentlich zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, so hat der Mieter eine Tankpauschale von 20,00 zu bezahlen.
Wird das Fahrzeug nicht nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgegeben, so kann der Vermieter für die Zeit der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Fahrzeuge üblich ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Bei nicht fristgerechter Rückgabe ist der Vermieter darüber hinaus berechtigt, das Fahrzeug jederzeit selbst sicherstellen zu lassen. Hierdurch anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
§17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für rechtliche Ansprüche ist das Amtsgericht München zuständig.
§18 Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Einzelpositionen der AGB´s sind zulässig, auch wenn der Vertrag im Ganzen in Frage gestellt wird.
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